Maturaarbeit

Reglement

 

 

Die rechtlichen Grundlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EuregioGymnasium SBW, Romanshorn

 

  1. Die rechtliche Basis  VO über die schweizerische Maturitätsprüfung v. 7.12.1998 Art. 15;

 

 

B.    Ausführung und Konkretisierung gem. Richtlinienvorgabe v. Dez. 2000

 

1.      Maturaarbeit – Definition

 

·        Die Maturaarbeit ist eine persönliche, individuell und selbstständig zu erstellende Arbeit. Ihre beiden wichtigsten Gesichtspunkte sind:

-          die Beschaffung von Information über ein Thema sowie die kritische Analyse und Wertung dieser Information;

-          das Üben der Kommunikationsfähigkeit mit dem Ziel eines leichten und genauen schriftlichen und mündlichen Ausdrucks.

·        Diese beiden Gesichtspunkte konkretisieren sich

-          im Zugang zu einem für den Kandidaten/die Kandidatin neuen Thema, der sich von der Bearbeitung der anstehenden Problemstellung bis hin zu Schlussredaktion der Arbeit im Umfang von etwa 4000 Wörtern erstreckt;

-          in der mündlichen Präsentation der Arbeit, die erzählerisch- darstellende und kritisch-hinterfragende Elemente enthält und aufzeigt, dass die Thematik inhaltlich und von der verwendeten Methodik her erfasst und verstanden ist.

·        Das Thema der Maturaarbeit hat sich auf eines oder auf mehrere der in Art. 14 der Prüfungs-VO erwähnten Maturitätsfächer zu beziehen.

·        Die Arbeit ist in der an der jeweiligen Prüfungssession verwendeten Erstsprache abzufassen.

·        Die Arbeiten im Bereich der Sprachen können in einer der in Art. 14 der Prüfungs-Vo erwähnten Sprachen abgefasst werden. 

 

 

2.      Bildungsziele

 

Als wichtiges Element der Vorbereitung auf die schweizerische Maturitätsprüfung hilft die Maturaarbeit mit, die in Art. 8 der Prüfungs-VO erwähnten Ziele zu erreichen. In diesem Sinne soll der Kandidat/die Kandidatin nachfolgende Grundfertigkeiten und Grundhaltungen entwickeln und erwerben:

 

Grundfertigkeiten:

-         eine genaue und kohärente Untersuchungsmethode beherrschen;

-         fähig sein, ein Thema zu wählen, die wichtigsten Problemstellungen herauszuarbeiten, Schwierigkeiten zu erkennen sowie mögliche Lösungen aufzuzeigen;

-         fähig sein, ein Thema, das nicht unbedingt Gegenstand einer schulischen Vorbereitung war, zu verstehen, zu verarbeiten und schriftlich und mündlich darzustellen;

-         fähig sein, die Vorgaben, den Zugang und die Auswirkungen einer Position, einer These, einer  Theorie oder einer Problematik herauszuarbeiten und darzulegen sowie dazu seine eigene Haltung darzustellen;

-         fähig sein, seine Arbeit aufgrund von Hinweisen und Ratschlägen anderer neu zu ordnen oder gar neu auszurichten;

 

Grundhaltungen:

-          sich bewusst werden, dass die Behandlung eines Themas notwendigerweise verschiedene Einsichtsschritte erfordert und dass verschiedene Bereiche schulischer Kenntnisse zu Umsetzung einbezogen werden können;

-          sich öffnen für den Gedankenaustausch mit andern;

-          ein selbstständiges und unabhängiges Urteil bilden und seine eigene Haltung selbstkritisch überprüfen können.

 

 

 

3. Verfahren

 

a.      Unterlagen

Der Anmeldung zur zweiten Teilprüfung oder zur Gesamtprüfung sind folgende Unterlagen beizulegen:

-          der Text der Arbeit in zwei Exemplaren mit einem Titel, aus dem das Thema klar und eindeutig ersichtlich ist;

-          einer Zusammenfassung (max. 1 Seite); dieser Text soll insbesondere auch die Schlussfolgerungen der Arbeit enthalten;

-          der Liste der benützten bibliographischen Quellen;

-          gegebenenfalls: Fragebogen, Befragungsprotokolle und Ergebnisse von besonderen Nachforschungen;

-          eine Bestätigung darüber, dass die Arbeit selber erstellt wurde;

-          den Bewertungsbericht einer in der gewählten Thematik sachkompetenten Person. Dieser Bericht ist auf dem dafür vorgesehenen Formular abzugeben (Bezug über das BA f. Bildung u. Wissenschaft). Die anzuwendenden Beurteilungskriterien finden sich im Kapitel 3 (unten).

 

b.      Die mündliche Prüfung

Sie dauert 20 Minuten und umfasst insbesondere

-          das Vorgehen (Wahl des Themas, Motivation, aufgetauchte Probleme,

-          gewählte Optionen ...);

-          die verwendeten Informationsquellen;

-          den behandelten Inhalt.

-          Der Kandidat/die Kandidatin präsentiert die Arbeit und antwortet auf die Fragen der Jury, die sich aus dem Gruppenexperten und einer ad hoc gebildeten Examinatorengruppe zusammensetzt. Er/sie zeigt damit, inwieweit das gewählte Thema beherrscht wird.

 

 

Über diese Prüfung wird ein kurzer Bericht erstellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. Beurteilungskriterien

 

a. für die eingereichten Unterlagen

Der Bewertungsbericht (bei der Anmeldung zusammen mit der Arbeit

einzureichen) hat folgende Kriterien zu berücksichtigen:

-         die Qualität der Problemerfassung;

-         die Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen des wählten Themas;

-         die Wichtigkeit und Stichhaltigkeit der gesammelten Informationen;

-         die kritische Benutzung der Informationsquellen;

-         den persönlichen Beitrag;

-         die Qualität der Resultate und Schlussfolgerungen;

-         die Vielfältigkeit, mit der an das Thema herangegangen wird;

-         die Qualität des Aufbaus, der Redaktion und der Illustration der Arbeit;

-         die Stichhaltigkeit der Bibliographie und die Richtigkeit ihrer Darstellung;

 

Dieser Bericht ist auf dem vom BA f. Bildung u. Wissenschaft zur Verfügung gestellten spezifischen Formular zu erstatten.

 

Die eingereichte Arbeit und der Bewertungsbericht werden von der ad hoc gebildeten Examinatorengruppe gelesen und beurteilt.

 

b.  für die mündliche Prüfung

Die Beurteilung der mündlichen Präsentation hat folgende Kriterien zu berücksichtigen:

-         die Qualität, die Klarheit und die Präzision der Ausführungen;

-         die Güte der inhaltlichen Erfassung des Themas;

-         die Fähigkeit, den Entstehungsweg der Arbeit klar und verständlich darzulegen;

-         die Stringenz der Argumente für die Wahl, allenfalls die Neuorientierung der Arbeit;

-         die Beherrschung des Ablaufs;

-         die Qualität der Reaktion auf die Interventionen des beteiligten Experten und Examinatoren.

 

c.   Beurteilung

      Die Jury beurteilt und bewertet die Maturaarbeit, wobei sie den

      eingereichten Unterlagen und der Qualität der mündlichen Prüfung

      gebührend Rechnung trägt. Sie wendet dafür eines der folgenden

      Adjektive:           

-         sehr schlecht,

-         schlecht,

-         genügend,

-         gut,

-         sehr gut,

-         ausgezeichnet.